Sterntaler e.V.
 
Gemeinnütziger Verein

Satzung des "Sterntaler für unsere Wahrenholzer Jugend e.V."

I. Allgemeine Vorschriften 

§1 Name und Sitz 

  1. Der Verein führt den Namen „Sterntaler für unsere Wahrenholzer Jugend e. V.“ 
  2. Sitz des Vereins ist Wahrenholz 

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit 

  1.  Zweck des Vereins ist die Förderung junger Menschen in Wahrenholz und der direkten Umgebung. 
  2. Der Verein verfolgt keine konfessionellen und parteipolitischen Zwecke. 
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die finanzielle und ideelle Unterstützung von Projekten, die von jungen Menschen und/oder für junge Menschen konzipiert sind, verwirklicht. Hierzu gehört auch die finanzielle und ideelle Unterstützung der Jugendarbeit der bereits in Wahrenholz bestehenden oder noch entstehenden als gemeinnützig anerkannten Vereine, der Grundschule und weiteren in der Jugendarbeit tätigen Institutionen wie auch der Kirche.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ 

§3 Verwendung der Mittel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§4 Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

II. Mitgliedschaft 

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie juristische Person ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz bzw. Sitz werden. 

§6 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Antrag zur Aufnahme im Verein, der schriftlich oder formlos beim Vorstand einzureichen ist.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
  3. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied für den Fall seiner Aufnahme die Satzung sowie alle zu deren Durchführung vom Verein erlassenen Vorschriften an.
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. 

§7 Beiträge 

  1. Alle Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann ferner eine Aufnahmegebühr und deren Höhe festsetzen. 
  3. In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. 

§8 Ende der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres. Mit dem Eingang der einer fristgemäßen Austrittserklärung erlöschen die Mitgliedsrechte des Austretenden. 
  3. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Ziele und Zwecke des Vereins wesentlich beeinträchtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit. Bei der Beschlussfähigkeit müssen mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sein. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft, die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

III. Organe 

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§10 Vorstand 

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann gemäß des folgenden Absatzes um bis zu 4 Beisitzer erweitert werden.
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seine Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur folgenden Mitgliederversammlung, die einen Nachfolger wählt, als Interim einen vorläufigen Nachfolger einzusetzen.
  3. Der Vorstand leitet die Angelegenheiten des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung.
  4. Ermächtigt zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister für sich alleine handelnd.
  5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. 

§11 Vertreterbefugnis

  1. Folgende Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt: Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. 

§12 Vorstandssitzungen 

  1. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen, im Verhinderungsfall durch seinen nichtverhinderten nächstfolgenden Stellvertreter bis zum 2. Beisitzer. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 3 Vorstandmitglieder die unter Angabe von Gründen verlangen.
  2. Die Einladung hat mindestens 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmmehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Nichtteilnahme Die seines Stellvertreters den Ausschlag.
  4. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist 10 Jahre lang aufzubewahren. 

§13 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. In jedem Geschäftsjahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
  2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. 

§14 Einberufung und Beschlussfassung

  1. Die Versammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen mittels Rundschreiben an alle Mitglieder einberufen.
  2. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Tage vor dem Tag der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht und begründet werden. Der Tag der Versammlung zählt bei der Fristberechnung nicht mit.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfähigkeit über: a) Entlastung des Vorstandes  b) Wahl der turnusgemäß oder außerordentlich (siehe §10.2) zu wählenden Vorstandsmitglieder c) Wahl der 2 Kassenprüfer für das kommende Geschäftsjahr d) Festsetzung und Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Aufnahmegebühr und Umlagen e) Satzungsänderungen f) Auflösung des Vereins g) Sonstige zur Beschlussfähigkeit vorgelegte Anträge  
  4. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Bei Verhinderung obliegt die Leitung einem stellvertretenden Vorstandsmitglied wie in §10 aufgelistet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und eines der zur Vertretung befugten Vorstandsmitglieder (§11.2) anwesend ist.
  6. Sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, beschließt die Mitgliederversammlung über Anträge der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  7. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dass Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und 10 Jahre aufzubewahren. 

§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
  2. Der Vorstand kann jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. 

IV. Auflösung 

§16 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wahrenholz, die es unmittelbar und ausschließlich für die Jugendförderung in der Freiwilligen Feuerwehr zu verwenden hat.
  3. Beschlüsse über zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. 

V. Rechnungslegung 

§17 Rechenschaftsbericht/Kassenprüfung

  1. Der Vorstand hat bei der alljährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben zu legen.
  2. Nach Schluss des Geschäftsjahres ist unverzüglich, in jedem Falle vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, die Kasse durch mindestens einen der von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen. 

Wahrenholz, den 16.März 2005